Taxitarif der Stadt Würzburg
Verordnung der Stadt Würzburg über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Würzburg
vom 12.03.2013 (MP und VBL Nr. 69 vom 22.03.2013)
Änderung vom 27.07.2015 (MP und VBL Nr. 178 vom 05.08.2015)
Änderung vom 09.12.2021 (MP und VBL Nr. 289 vom 14.12.2021)
Änderung vom 16.08.2022 (MP und VBL Nr. 190 vom 19.08.2022)
Änderung vom 11.09.2023 (MP und VBL Nr. 225 vom 29.09.2023)
Änderung vom 11.12.2025 (MP und VBL Nr. 18 vom 23.01.2026)
Die Stadt Würzburg erlässt aufgrund des § 51 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.04.2024 (BGBl. I Nr. 119), in Verbindung mit § 11 der Verordnung über Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 28.01.2014 (GVBl. S. 22, BayRS 103-2-V) in jeweils aktueller Fassung sowie der Zuständigkeitsverordnung (ZustV) vom 16.06.2015 (GVBl. S. 184, BayRS 2015-1-1-V) in jeweils aktueller Fassung, folgende Verordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen in der Stadt Würzburg:
§ 1
Geltungsbereich
1.) Für die Beförderung mit Taxen, die von der Stadt Würzburg als Genehmigungsbehörde zugelassen sind, gilt innerhalb des Pflichtfahrgebietes der nachstehende Tarif.
2.) Das Pflichtfahrgebiet im Sinne des § 47 Abs. 4 PBefG umfasst das Gebiet der Stadt Würzburg und des Landkreises Würzburg.
§ 2
Fahrpreis
1.) Das Beförderungsentgelt setzt sich bei allen Fahrten unabhängig von der Zahl der zu befördernden Personen aus dem Mindestfahrpreis einschließlich einer Wegstrecke von 74,07 m, dem Entgelt für die Wegstrecke bzw. die Wartezeit und Zuschlägen zusammen.
2.) Der Grundpreis beträgt (Bestandteil des Mindestfahrpreises): 5,30 €
3.) Der Mindestfahrpreis beträgt: 5,60 €
Er wird bei allen Fahrten mit Einschalten des Fahrpreisanzeigers fällig. Der Mindestfahrpreis erhöht sich um die jeweilige niedrigere Anfahrtspauschale des Anfahrts- oder Zielortes, wenn Fahrtbeginn und Fahrtende außerhalb des Stadtgebietes liegen und das Stadtgebiet auf der zurückzulegenden Strecke nicht durchquert oder tangiert wird. Die Anfahrtsgebühr beträgt dann bei der Anfahrt von Würzburg nach
4.) Die Wegstrecke und die Wartezeit werden nach Schalteinheiten von je 0,30 € angezeigt.
5.) Wegstreckenberechnung
Wegstrecke I:
2,70 €
Für die Wegstrecke für den 1. bis 5. Kilometer je Kilometer.
(Das entspricht je angefangener Wegstrecke von 111,11 m einer Schalteinheit)
Wegstrecke II:
2,40 €
(Das entspricht je angefangener Wegstrecke von 125,00 m einer Schalteinheit)
Wegstrecke III:
2,10 €
für die Wegstrecke ab 9. Kilometer je Kilometer
(Das entspricht je angefangener Wegstrecke von 142,857 m einer Schalteinheit)
6.) Wartezeiten während der Dauer des Beförderungsvertrages für jede Stunde: 40,00 €
(Das entspricht je 27 Sekunden einer Schalteinheit)
Die Wartezeit muss mit dem Fahrpreisanzeiger berechnet werden.
7.) Als Wartezeit gilt jedes Anhalten des Taxis während einer Inanspruchnahme auf Veranlassung des Bestellers oder aus verkehrlichen, vom Taxifahrer nicht zu vertretenden Gründen; ferner bei Bestellfahrten die Standzeit nach der Ankunft am Einsteigeort des Fahrgastes, wenn der Fahrer sich beim Besteller gemeldet hat.
8.) Fahrgästen gegenüber besteht eine Wartepflicht bis zu 30 Minuten; es sei denn, dass eine andere Vereinbarung getroffen wird. Fahrgäste sind besonders darauf hinzuweisen. Fahrtunterbrechungen sind nur mit Zustimmung der Fahrgäste zulässig.
9.) Für Auftragsfahrten ohne Personenbeförderung gelten die vorstehenden Preise entsprechend.
10.) Der Taxifahrer muss während des Dienstes stets einen Betrag bis zu 50,00 € wechseln können. Fahrten zum Zweck des Geldwechselns gehen zu Lasten des Fahrers.
§ 2a
Tarifkorridor
1.) Bei Fahrten auf vorherige Bestellung, über eine Bestell-App in der Taxizentrale, mit vereinbartem Abfahrts- und Zielort sind abweichend von dem Beförderungsentgelt nach § 2 Abs. 1 bis 6 Festpreise nach der Maßgabe der folgenden Absätze zulässig. Bei der vorherigen Bestellung müssen zuschlagspflichtige Umstände nach § 3 abschließend benannt werden.
2.) Die Höhe des Beförderungsentgeltes für Fahrten nach § 2a wird abweichend von § 2 zwischen der Taxizentrale oder einem von diesem Beauftragten Dritten mit dem Kunden als Festpreis mit etwaigen Zuschlägen nach § 3 bei der Bestellung vor der Fahrt vereinbart. Dem Kunden ist vor der Fahrt eine Bestätigung des vereinbarten Fahrpreises nach Abs. 1 Satz 1 mit Darstellung der enthaltenen Zuschläge und Angabe von Datum und Uhrzeit der Vereinbarung in der APP anzuzeigen.
3.) Die Vereinbarung über das Fahrtentgelt ist elektronisch vom Unternehmer zu dokumentieren. Änderungen, die sich nach Abschluss der Vereinbarung ergeben, sind ebenfalls zu erfassen.
4)Der vereinbarte Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 darf höchstens 20 Prozent nach oben und 10 Prozent nach unten von dem Beförderungsentgelt nach § 3 abweichen (Tarifkorridor). Die Zuschlagsregelungen des § 3 sind anzuwenden. Die Regelungen des § 2 Abs. 6 finden für die Berechnung des Festpreises keine Anwendung. Wird eine Fahrt zum Festpreis nach Abs. 1 Satz 1 auf Wunsch des Fahrgastes vor Erreichen des vereinbarten Zielorts für länger als 5 Minuten unterbrochen, ist für die bisher zurückgelegte Strecke der vereinbarte Festpreis zu zahlen und die Fahrt beendet. Der Fahrtabbruch ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren.
§ 3
Zuschläge
1.) Kombifahrzeuge
Für die Nutzung eines Kombifahrzeuges wird eine Gebühr von 4,00 € erhoben. Unter Nutzung versteht man, dass der Transport mit einem Kombifahrzeug erforderlich ist, da ein herkömmliches Fahrzeug nicht ausreichen würde.
2.) Großraumfahrzeuge
Für die Anforderung oder Nutzung eines Großraumfahrzeuges (ab dem 5. Fahrgast) wird eine Gebühr von 8,00 € erhoben.
3.) Rollstuhltaxi
Für die Anforderung oder Nutzung eines Rollstuhltaxis, in dem der Rollstuhlfahrer während der Beförderung in seinem Rollstuhl sitzen bleiben kann, wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben.
§ 4
Störungen des Fahrpreisanzeigers
1.) Bei Störungen des Fahrpreisanzeigers ist der Beförderungspreis nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern (lt. Kilometerzähler) entsprechend dem zutreffenden Tarif zu berechnen.
2.) Wartezeiten bis zu 5 Minuten dürfen bei Störungen des Fahrpreisanzeigers nicht berechnet werden. Wird diese Wartezeit überschritten, so wird für die ganze Wartezeit (einschließlich der ersten 5 Minuten) die Gebühr nach § 2 berechnet.
3.) Störungen des Fahrpreisanzeigers sind unverzüglich zu beseitigen.
§ 5
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen über Beförderungsentgelte im Pflichtfahrgebiet sind nur dann zulässig, wenn sie vorher der Stadt Würzburg angezeigt werden.
§6
Abrechnung, Zahlungsweise
1.)Auf Wunsch des Fahrgastes muss in jedem Taxi bargeldlose Zahlung durch Kredit- oder Debitkarten angenommen werden. Der Unternehmer hat die Akzeptanz von mindestens drei verschiedenen, im Geschäftsverkehr üblichen Kreditkarten zu gewährleisten. Die Annahmepflicht besteht nicht, wenn der Fahrgast auf Verlangen des Fahrers nicht seine Identität durch Vorlage eines amtlichen Ausweispapiers nachweist. Die Beförderung von Personen darf mit dem Taxi nicht durchgeführt werden, wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.
2.)Die Regelung aus Abs. 1 gilt nicht, soweit das Unternehmen die Akzeptanz von Zahlungsmitteln im Sinne des Abs. 1 aus Gründen, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, verweigern muss (z.B.: Defektes Zahlungsgerät). Das Unternehmen ist zur unverzüglichen Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeit i. S. d. Abs. 1 (Innerhalb einer Woche) verpflichtet. Das Fahrpersonal hat unaufgefordert vor Fahrtantritt die Fahrgäste über den Hinderungsgrund zu Informieren. Der Taxizentrale Ist die Hinderung unverzüglich mitzuteilen, damit das Fahrzeug aus der Vermittlung für ausdrücklich angeforderte Kreditkartenzahlung herausgenommen wird. Sollte die Wiederherstellung der Zahlungsmöglichkeit nicht Innerhalb einer Woche erfolgt sein wird das Fahrzeug für die restliche Dauer der Wiederherstellung komplett für die Funkvermittlung gesperrt. Das defekte Zahlungsgerät Ist auf Verlangen der Taxizentrale vorzuzeigen.
§ 7
Weitere Bestimmungen
1.) Die vorstehenden Beförderungspreise sind Festpreise, die nicht über- oder unterschritten werden dürfen. Fahrten im Pflichtfahrgebiet sind ausschließlich unter Einschaltung des Fahrpreisanzeigers auszuführen. Sämtliche Zuschläge müssen im Fahrpreisanzeiger angezeigt werden. Es darf nur der Gesamtfahrpreis (einschließlich Zuschlag) gefordert werden, der nach dieser Preisbestimmung berechnet und auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigt wird.
Ausnahmen sind nur gemäß § 5 zulässig.
2.) Bei Fahrten nach auswärts, die über das Pflichtfahrgebiet hinausgehen, ist der Fahrpreis vor Fahrtantritt mit den Fahrgästen zu vereinbaren. Der Fahrgast ist hierauf vor Antritt der Fahrt ausdrücklich hinzuweisen.
3.) Dem Fahrgast ist auf Verlangen eine Quittung über das Beförderungsentgelt mit Angabe der Fahrtstrecke und der Ordnungsnummer sowie des Namens des Unternehmers und der Betriebssitzadresse auszustellen. Der Taxifahrer hat den kürzesten Weg zum Fahrziel zu wählen, wenn nicht der Fahrgast etwas anderes bestimmt. Das Auf- und Abladen des Gepäcks hat der Taxifahrer auf Wunsch des Fahrgastes vorzunehmen. Der bauartbedingte Gepäckraum der Taxen muss uneingeschränkt nutzbar sein. Der Fahrgast muss den auf dem Fahrpreisanzeiger angezeigten Beförderungspreis und die eingeschaltete Tarifstufe jederzeit vom Sitzplatz aus deutlich ablesen können. Hierzu ist bei Dunkelheit der Fahrpreisanzeiger zu beleuchten (§ 28 BOKraft). Diese Beförderungsbestimmungen gelten für alle Beförderungen in Taxen. Die Verordnung ist in den Taxen mitzuführen und den Fahrgästen auf Verlangen vorzuzeigen.
4.) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme Dritter bezüglich derer kein Beförderungsvertrag abgeschlossen ist, sowie die Mitnahme eigener Haustiere verboten.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Taxifahrer
(1) andere als die in §§ 2, 3, 4, 5 und 6 Abs. 2 festgesetzten Beförderungsentgelte verlangt, oder den Fahrpreisanzeiger nicht richtig betätigt,
(2) entgegen § 6 Abs. 1 den Fahrpreisanzeiger nicht einschaltet,
(3) entgegen § 4 Abs. 2 Wartezeiten bei Störungen des Fahrpreisanzeigers berechnet,
(4) entgegen § 2 Abs. 10 Fahrten zum Zwecke des Geldwechselns zu Lasten des Fahrgastes ausführt,
(5) entgegen § 6 Abs. 3 auf Verlangen des Fahrgastes keine Quittung mit den vorgeschriebenen Angaben ausstellt,
(6) entgegen § 6 Abs. 3 nicht den kürzesten Weg zum Fahrtziel wählt,
(7) entgegen § 6 Abs. 3 diese Verordnung nicht mitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gemeindeverordnung über die Beförderungsentgelte und Beförderungsbedingungen für den Verkehr mit Taxen im Stadtgebiet Würzburg in der Fassung vom 29. November 2007 außer Kraft.
(3) Die Fahrpreisanzeiger sind innerhalb von 60 Tagen nach Bekanntmachung dieser Verordnung auf die neu festgesetzten Entgelte umzustellen.
Würzburg, 12. März 2013
STADT WÜRZBURG
gez.
Rosenthal
Oberbürgermeister
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